Kriminalität hinterlässt Spuren – bei Opfern, in der Gesellschaft und bei den Tätern selbst. Eine professionelle therapeutische Begleitung kann helfen, Straftaten zu verhindern, Rückfälle zu reduzieren und den Schutz potenzieller Opfer zu gewährleisten.
Die Kriminaltherapie setzt dort an, wo destruktive Muster entstehen, und arbeitet gezielt an deren Veränderung. Durch wissenschaftlich fundierte Methoden werden risikobehaftete Verhaltensweisen erkannt und bearbeitet, während gleichzeitig alternative Handlungsstrategien gefördert werden.
Das Ziel ist ein nachhaltiger Schutz vor weiteren Straftaten – durch gezielte Prävention, verantwortungsvolle Täterinnen- und Täterarbeit und stabile gesellschaftliche Strukturen.
Dies geschieht durch einen ausgewogenen Ansatz:
- Schutz der Opfer und Prävention weiterer Straftaten stehen im Mittelpunkt
- Täterarbeit bedeutet nicht Nachsicht, sondern die konsequente Auseinandersetzung mit Verantwortung und neuen Perspektiven
- Risikominimierung durch therapeutische Maßnahmen trägt dazu bei, künftige Straftaten zu verhindern
Beispiele für relevante Deliktbereiche und Störungen
- Persönlichkeitsstörungen im Zusammenhang mit § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit):
Personen mit diagnostizierter Persönlichkeitsstörung, bei denen diese Ausprägungen – wie z. B. Impulsdurchbrüche, emotionale Instabilität oder ausgeprägte soziale Konflikte – im Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen konnten und somit eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB in Betracht gezogen werden muss. - Persönlichkeitsstörungen (ICD-11 6D1): Dissoziale Persönlichkeitsstörung, Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver oder Borderline-Typ), Narzisstische Persönlichkeitsstörung, Zwanghafte Persönlichkeitsstörung, Paranoide Persönlichkeitsstörung, sonstige oder nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörungen
- Sexualstrafrecht (§ 201–218, u.a.) StGB: Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Pornographische Darstellungen Minderjähriger, Cyber-Grooming, usw.
- Paraphile Störungen (ICD-11 6D3, u.a.): Pädophile Störung, Zwanghafte Sexualität, Voyeuristische, Frotteuristische, Sadomasochistische Störung, Pädophilie mit sadistischen Tendenzen, Sonstige paraphile Störungen

Ausschluss für Kriminaltherapie
Kriminaltherapie kann nicht in jedem Fall durchgeführt werden. Insbesondere ist sie ausgeschlossen, wenn ein laufendes Ermittlungsverfahren der Polizei oder Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn eine Person keinerlei Einsicht in ihr Verhalten zeigt oder keine Veränderung anstrebt, sind die Erfolgsaussichten gering.
Zwangstherapien ohne innere Bereitschaft erweisen sich häufig als ineffektiv, ebenso wie eine rein strategische Teilnahme mit dem Ziel der Strafmilderung, ohne echte Auseinandersetzung mit den eigenen Taten.
Kriminaltherapie dient nicht der taktischen Optimierung vor Gericht, sondern der Aufarbeitung deliktrelevanter Verhaltensmuster. Ihr Ziel ist es, Straftaten zu verstehen, zukünftiges Leid zu verhindern und einen konstruktiven Umgang mit Herausforderungen zu ermöglichen, um nachhaltige Veränderungen zu bewirken.